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Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beschlossen
Das Gesetz bringt längere Fristen für die Steuererklärung, einen zwingenden Verspätungszuschlag für verspätete Steuererklärungen und mehr Automatisierung bei den Finanzämtern.
Von der Steuererklärung über den Steuerbescheid bis hin zu einem möglichen Rechtsbehelf soll das Steuerverfahren ab 2017 vollständig elektronisch erledigt werden können. Das ist der Kern des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, das Bundestag und Bundesrat noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet haben. Eine Verpflichtung zur elektronischen Abwicklung des Steuerverfahrens ist - von den bereits bestehenden Pflichten zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung einmal abgesehen - aber nicht vorgesehen.
Mit dem Gesetz soll also in erster Linie mehr Automatisierung in die Finanzämter Einzug halten. Das Mehr an Technik wird durch ein Weniger an Papier begleitet, was wiederum die Steuerzahler in manchen Punkten ebenfalls entlastet. Es gibt aber auch neue Vorgaben, die zu beachten sind, insbesondere beim Verspätungszuschlag. Das Gesetz enthält viele Detailänderungen und soll mit einigen Ausnahmen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Hier ist ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.
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Steuererklärungsfristen: Die Fristen für die Steuererklärungen werden um zwei Monate verlängert. Ohne Steuerberater sind die Erklärungen damit zum 31. Juli des Folgejahres fällig. Für die vom Steuerberater erstellten Steuererklärungen bleibt dann sogar bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit, sofern das Finanzamt die Erklärung nicht extra vorab anfordert. Die Finanzämter hoffen durch diese Änderung auf deutlich weniger Fristverlängerungsanträge. Die längeren Fristen gelten erstmals für die für 2018 abzugebenden Steuererklärungen.
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Vorabanforderung: Das Finanzamt kann die vom Steuerberater erstellte Steuererklärung in einigen Fällen schon vor Ende der auf 14 Monate verlängerten Abgabefrist anfordern. Dazu gehören insbesondere Betriebseröffnungen und -aufgaben, eine anstehende Außenprüfung, sowie Fälle, in denen die Vorauszahlungen herabgesetzt wurden, eine Abschlusszahlung von mehr als 10.000 Euro zu erwarten ist oder Verluste für einen Gesellschafter festzustellen sind. Daneben können die Finanzämter einen bestimmten Anteil der Erklärungen nach einem automatisierten Zufallsverfahren vorab anfordern. Für eine vorab angeforderte Erklärung bleiben dann vier Monate Zeit.
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Verspätungszuschlag: Gleichzeitig mit den längeren Steuererklärungsfristen gelten auch neue Regeln für den Verspätungszuschlag. War die Festsetzung bisher immer ins Ermessen des Finanzamts gestellt, muss das Finanzamt künftig zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde und die Steuererklärung nicht 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Besteuerungszeitpunkts beim Finanzamt ist. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung sind dann 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro fällig. Sind mehrere Personen zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, kann das Finanzamt entscheiden, gegen wen es den Zuschlag festsetzt. Diese Personen müssen dann gesamtschuldnerisch den Verspätungszuschlag zahlen.
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Ausnahmen: Ausgenommen vom zwingenden Verspätungszuschlag sind Steuerfestsetzungen über Null Euro und Erstattungsfälle, bei denen der Verspätungszuschlag weiterhin im Ermessen des Finanzamts liegt. Auch eine jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldung ist ausdrücklich ausgenommen. Zudem gibt es noch eine Billigkeitsregelung für Fälle, in denen der Steuerzahler vom Finanzamt erstmals zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird. Wer bis zu dieser Aufforderung davon ausgehen konnte, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, muss erst nach Ablauf der in der Aufforderung genannten Frist mit einem Verspätungszuschlag rechnen.
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Steuererklärung: Mit der Steuererklärung müssen künftig weniger Belege eingereicht werden. Viele Daten (z. B. Lohn und einbehaltene Lohnsteuer, Rentenleistungen, Renten- und Krankenversicherungsbeiträge sowie Lohnersatzleistungen) werden schon heute von den zuständigen Stellen elektronisch ans Finanzamt übermittelt und bei Bearbeitung der Steuererklärung mit den darin enthaltenen Angaben abgeglichen. Weil die Steuerzahler von den zuständigen Stellen ohnehin über die ans Finanzamt übermittelten Daten informiert werden müssen, brauchen die Angaben nicht mehr in die Steuererklärung übertragen zu werden, wenn der Steuerzahler die mitgeteilten Daten für richtig hält. In diesem Fall gelten die von Dritten übermittelten Angaben als vom Steuerzahler angegeben, und die Steuererklärung ist in dieser Hinsicht automatisch vollständig. Sind die Daten zu Ungunsten des Steuerzahlers unrichtig, muss der Steuerbescheid geändert werden, und zwar auch dann, wenn der Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkt wird.
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Spendenbescheinigungen: Spendenbescheinigungen müssen nur noch auf Anforderung dem Finanzamt vorgelegt werden. Die begünstigte Organisation kann mit Zustimmung des Spenders die Spende auch direkt elektronisch an die Finanzverwaltung melden, womit dann auch die Belegvorhaltepflicht wegfällt. Andernfalls sind Spendenbescheinigungen ein Jahr ab Erhalt des Steuerbescheids aufzubewahren, sofern sie nicht ohnehin schon dem Finanzamt vorgelegt wurden.
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Datenübermittlung: Der rechtliche Rahmen für die elektronischen Datenübermittlungspflichten von Unternehmen und Organisationen wird vereinheitlicht. Nur noch verfahrensspezifische Sonderregeln für einzelne Datenübermittlungspflichten von Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern, Versicherungen und Banken werden in den jeweiligen Spezialgesetzen geregelt.
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Automatisierte Veranlagung: Die Abgabenordnung enthält nun gesetzliche Regelungen zu vollautomatisch von Computern erlassenen Steuerbescheiden. Risikomanagementsysteme sollen dann den Finanzbeamten nur noch die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle für eine manuelle Veranlagung zuweisen. Ein Anlass für eine individuelle Prüfung liegt zum Beispiel vor, wenn der Steuerzahler explizit um Prüfung eines bestimmten Sachverhalts bittet oder auf eine abweichende Rechtsauffassung hinweist oder wenn Abweichungen zwischen den Angaben in der Steuererklärung und den von Dritten übermittelten Daten vorliegen. Bei der automatisierten Veranlagung soll die Steuererklärung dabei genauso intensiv wie bisher geprüft werden, nur eben durch Software und nicht mehr von einem Finanzbeamten.
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Elektronische Bescheide: Mit Einverständnis des Steuerzahlers sollen Bescheide, Einspruchsentscheidungen, Prüfungsanordnungen und andere Verwaltungsakte zum elektronischen Abruf bereitgestellt werden können. Wer der elektronischen Bekanntgabe zustimmt, bekommt eine Benachrichtigung per E-Mail, sobald ein Bescheid oder anderes Dokument zum Abruf bereitgestellt wurde. Wie bei der Zustellung per Post gilt der Verwaltungsakt dann am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung als bekannt gegeben. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft.
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Rechen- und Schreibfehler: Wenn beim Ausfüllen der Steuererklärung Rechen- oder Schreibfehler passiert sind, war bisher nur im Ausnahmefall eine spätere Korrektur eines bestandskräftigen Steuerbescheids möglich. Künftig wird die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden vorgeschrieben, falls dem Steuerzahler bei der Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb dem Finanzamt rechtserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt hat. Damit wird eine langjährige Diskussion im Interesse der Steuerzahler zum Abschluss gebracht.
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Amtsermittlungsgrundsatz: Neben Verhältnismäßigkeit, Gleichmäßigkeit und Rechtmäßigkeit sollen die Finanzämter bei ihren Maßnahmen künftig auch Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Auge behalten. Das soll aber nicht zu einem Verzicht auf die Überprüfung der Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften führen. Zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung muss daher auch immer eine hinreichende Anzahl zufällig ausgewählter Fälle durch Finanzbeamte vertieft geprüft werden.
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Aktivierungsgebot: Bei der Aktivierung selbst hergestellter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird das steuerrechtliche Aktivierungsgebot für Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung dem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht angeglichen. Diese Kosten brauchen also künftig nicht mehr extra für die Steuerbilanz ermittelt werden, wenn sie auch in der Handelsbilanz nicht aktiviert worden sind.
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Steuerbescheinigungen: Nach geltender Rechtslage müssen Banken eine Steuerbescheinigung auf Papier ausdrucken und an ihre Kunden versenden. Künftig ist auch eine elektronische Übermittlung der Steuerbescheinigung durch die Bank zulässig. Auf Wunsch des Kunden muss die Bescheinigung aber weiterhin in Papierform ausgestellt und zugeschickt werden.
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Behinderten-Pauschbetrag: Sobald die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, müssen die zuständigen Behörden dem Finanzamt ihre Feststellungen zur Behinderung elektronisch übermitteln, um den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen zu können. Die Übermittlung erfolgt jedoch nur auf ausdrücklichen Antrag des Betroffenen. Außerdem gelten die dem Finanzamt zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Nachweise für eine Behinderung bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter als Nachweis für den Pauschbetrag.
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Verbindliche Auskünfte: Künftig muss das Finanzamt über einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft innerhalb von sechs Monaten ab Eingang entscheiden oder dem Antragsteller eine längere Dauer unter Angabe der Gründe mitteilen. Darüber hinaus wurde die gesetzliche Grundlage für gemeinschaftliche Anträge mehrerer Beteiligter geschaffen. In so einem Fall soll eine für alle Beteiligten einheitliche verbindliche Auskunft erteilt werden. Im Gegenzug wird auch die Gebühr für die Auskunft, für die dann alle Antragsteller Gesamtschuldner sind, insgesamt nur einmal fällig.
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Länderübergreifender Datenabruf: Um die Bekämpfung der Steuerhinterziehung in besonderen Fällen zu erleichtern, sollen die Finanzbehörden des Bundes und der Länder einander den gegenseitigen Abruf gespeicherter Daten ermöglichen.